Gewaltschutzgesetz

Was ist das Gewaltschutzgesetz?

Wenn Sie (und Ihre Kinder) bedroht/belästigt werden oder häusliche Gewalt erfahren, gibt es ein Gesetz, das den Täter für bis zu 14 Tage durch die Polizei aus der Wohnung verweisen kann. Die Frist kann beim Ordnungsamt verlängert werden.

Weitere Informationen zum Wohnungsverweis erhalten Sie unter folgendem Link:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Publikationen/Wohnungsverweis_2021_DE_bf.pdf

Der Ansatz lautet: „Der Schläger / die Schlägerin geht, das Opfer bleibt“. Das Gesetz bedeutet, dass Sie nicht mehr die gemeinsame Wohnung verlassen müssen, in einem Frauenhaus Zuflucht suchen oder zu Obdachlosen werden. Sie können nun per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass Ihnen (mit Ihren Kindern) die gemeinsame Wohnung für eine gewisse Zeit überlassen wird.

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer örtlichen Polizei auf!

Weitere Verbote für den Täter können sein:

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten
  • bestimmte Orte aufzusuchen, in denen sich die zu schützende Person gewöhnlich aufhält
  • Kontakt mit ihr aufzunehmen (persönlich wie telefonisch)
  • Zusammentreffen herbeizuführen, außer es dient zur Wahrnehmung berechtigter Interessen

Diese Anordnungen sind auf gewisse Zeit befristet, die Frist kann verlängert werden.
Ein Verstoß gegen die gerichtlichen Anordnungen ist unter Strafe gestellt.

Ausführlichere Informationen zum Gewaltschutzgesetz in Baden-Württemberg finden Sie hier:
Informationen zum Gewaltschutzgesetz_Justizministerium BW


Tel.: 07531 / 15728Webseite verlassen
Skip to content